Einkaufsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Anwendung

  1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Wird ein Auftrag ohne Bestätigung ausgeliefert, so gelten die AGB des Lieferers, auch dann, wenn anders lautende Einkaufsbedingungen vom Besteller genannt wurden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und werden nur durch Bestätigung wirksam. Werden diese vom Lieferer nicht bestätigt, so gilt der ursprünglich gestellte und bestätigte Auftrag als verbindlich. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
  3. Anders lautende Einkaufsbestimmungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

II. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk. Ab einem Warenwert über EUR 500,–, liefern wir frei Haus bzw. frei deutsche Grenze, ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Liegt der Warenwert unter EUR 100,–, berechnen wir zusätzlich, EUR 12,50 Mindermengenzuschlag. Bei Sonderteilen gilt grundsätzlich Lieferung ab Werk, auch dann, wenn der Warenwert über EUR 260,– beträgt.
  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.
  3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
  4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

III. Liefer- und Abnahmefrist

  1. Der auf der Auftragsbestätigung genannte „Versandtermin“ ist das Datum, an dem der Lieferer die Ware spätestens zum Versand bringen muss. Liegen zwischen Bestelldatum und dem vom Besteller gewünschten Liefertermin maximal 14 Tage, so hat der Lieferer das Recht, die Ware auch sofort zu versenden. Das bedeutet, dass der Besteller die Ware auch vor dem gewünschten Liefertermin annehmen muss. Kosten, die dem Lieferer durch eine Annahmeverweigerung entstehen, gehen voll zu Lasten des Bestellers.
  2. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der evtl. Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
  3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils (Warenwert) der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsmäßig erfolgt ist.
  4. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 20% sind zulässig.
  5. Bei Abrufaufträgen ohne eine vom Besteller angegebene Laufzeit, beschränkt sich auf maximal ein Jahr. Sollte der Besteller in dieser Zeit diesen Auftrag nicht abgenommen haben, so kann der Lieferer mit einer Nachfrist von zwei Wochen ohne vorherige Ankündigung die komplette Ware dem Besteller zusenden oder Schadenersatz in voller Höhe fordern.
  6. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminvereinbarung voraus. Der Lieferer ist dann berechtigt, die Ware mit einem Abschlag von 20% (Kosten für Prüfung, Einlagerung und Erstellung einer Gutschrift) gutzuschreiben. Versand- und Verpackungskosten sowie evtl. angefallener Mindermengenzuschlag wird nicht erstattet. Gleiches gilt, wenn eine Annahmeverweigerung des Bestellers vorliegt.
  7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und unvorhergesehene Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt.
    Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung (dies gilt nur bei Kundeneigenen Werkzeugen).

 

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Hier wird nach INCOTERMS 2000, Klausel CTP verfahren. Für Kosten, die durch verspätete Anlieferung beim Kunden entstehen, die nicht durch den Lieferer zu vertreten sind, (z.B. Bandstillstände) können dem Lieferer nicht belastet werden. Bei vom Besteller zu vertretenen Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Andernfalls ist der Besteller selbst dazu verpflichtet, seine Waren zu versichern.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Warenlieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor einlösen des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentum Erwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947 ff. BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltssache im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
  7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers, insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende lnterventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
  9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitere Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

 

VI. Zusicherung und Mängelhaftung

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstands und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden – Risiko, sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich grob fahrlässig handeln.
  2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung unentgeltlich beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
  3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach der Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.
  4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären. Die damit verbundenen Regressansprüche werden auf maximal 1/12 des gelieferten Warenwert oder Nettobestellwert, ohne Nebenkosten, beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
  5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer, ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
  6. Werden vom Besteller Vorrichtungen, Werkzeuge oder Formen dem Lieferer zur Fertigung überlassen, aus denen nicht das vom Besteller gewünschte Teil (Qualität und Maßhaltung) gefertigt werden kann, so kann der Lieferer nicht für daraus entstehende Kosten der Nacharbeit belastet werden.
  7. Werkzeuge, die durch den Lieferer angefertigt oder diesem überlassen werden, sind durch den Auftraggeber oder Eigentümer gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und Wasserschäden zu versichern.

 

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Ein Schadenersatzanspruch erlischt, wenn die vom Lieferer gefertigten Teile durch den Besteller verarbeitet worden sind bzw. mit anderen Bauteilen zu einer Einheit montiert wurden, auf dessen Verarbeitung der Lieferer keinen Einfluss auf sachgemäße Behandlung hat.

 

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis
    a) für Formen, mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% sofort nach Vorlage der vertragsmäßigen Ausfallmuster jeweils sofort (maximal 10 Tage ab Rechnungsdatum) rein netto zahlbar. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
    b) innerhalb Deutschlands für Teillieferungen oder sonstige Leistungen, innerhalb zehn Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto, zahlbar. Rechnungen mit Mindermengenzuschlag sind grundsätzlich sofort, spätestens jedoch nach 10 Tagen rein netto zahlbar.

    Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

    c) außerhalb Deutschlands für Teillieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Verzögerungen, die auf den Versandweg zurück zuführen sind, haben keinen Einfluß auf eine Zahlungszielverlegung.
  3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
  4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers (Bezogener).
  5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Nichteinhaltungen von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Dies gilt auch, wenn der Besteller mit einer Rechnung bereits ein zweites Mal erinnert wurde. Dann werden alle weiteren Rechnungen sofort fällig, auch dann, wenn das vereinbarte Zahlungsziel noch nicht überschritten ist. Darüber hinaus wird der Besteller automatisch mit der zweiten Erinnerung auf Vorkasse gesetzt.
  7. Bei Erstbesteller werden die ersten drei Lieferungen nur per Nachnahme oder Vorkasse ausgeliefert. Wir ein bestehender Besteller länger als ein Jahr nicht beliefert, so gilt auch dieser als Erstbesteller.

IX. Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

    Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seine Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz oder Nacharbeit dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge, nicht eingehalten wurde. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der Formen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile – Lieferung aus der Form ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers.

    Die im Angebot und in der Rechnung angegebenen Formkosten entsprechen nur anteiligen Formkosten und entsprechen  70% der gesamten Werkzeugkosten. Verlangt der Besteller die Herausgabe des Werkzeuges oder verlangt er aufgrund von nicht mehr benötigten Kunststoffteilen die Verschrottung des Werkzeuges, ist er verpflichtet die restlichen 30% zu entrichten.

    Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des gesamten Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zur vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Hat der Besteller länger als ein Jahr aus dem beim Lieferer gelagerten Werkzeuges keine Bestellung mehr geordert, so ist der Lieferer berechtigt, dafür eine Lagergebühr zu verlangen, die abhängig von der Werkezuggröße liegt, Mindestens aber jedoch 5,– EUR je angefangenem Monat.

    Bei Besteller eigenen Formen und Vorrichtungen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellter Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung, Instandhaltung sowie Nacharbeiten durch Verschleiß oder Abnutzung, trägt der Besteller. Außerdem hat der Besteller diese gegen Band, Diebstahl, Vandalismus und Wasserschäden zu versichern. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung des Bestellers, die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt werden. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht der Formen zu.

    Hilfsmittel (Elektroden, Schablonen, Konstruktionszeichnungen usw.), die vom Lieferer im Auftrag des Bestellers zum Bau des bestellten Werkzeuges oder der Formen angefertigt oder angeschafft worden sind, bleiben sämtlich und vollumfänglich im alleinigen Eigentum des Lieferers, auch wenn das Werkzeug an den Besteller ausgeliefert wurde. Der Besteller hat zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Herausgabe dieser Hilfsmittel, auch dann nicht, wenn der Auftrag vollumfänglich bezahlt wurde.

 

X. Materialbestellung

  1. Werden Materialien, gleich welcher Art, vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Erst nach Erhalt und Prüfung auf Qualität und Menge dieser Materialien, beginnt die Liefervorlaufzeit.

    Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XI. Schutzrechte

  1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
  2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
  3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten, Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

 

XII. Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts sind nicht anwendbar. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten, ist der Sitz der Firma des Lieferers.

    Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Solingen oder das Landesgericht Wuppertal, auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.

 

Wir liefern ausschließlich zu unseren Bedingungen.

Gembruch Kunststofftechnik e.K. Michael Berger Inhaber / Owner